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Wenn Arbeitslosigkeit droht?

in ÄRGER mit Behörden? Ärger mit Arbeitgeber? 04.11.2009 00:39
von Aloisius | 110 Beiträge

Erstens, frühzeitig arbeitsuchend melden. Spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses müssen sich von Arbeitslosigkeit Bedrohte persönlich arbeitsuchend melden. Wenn zwischen der Kenntnis des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses und der Beendigung desselben weniger als 3 Monate liegen, müssen sich von Arbeitslosigkeit Bedrohte innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes arbeitsuchend melden.

Um die Frist zu wahren, kann der Agentur für Arbeit auch telefonisch die Arbeitsuchmeldung mitgeteilt werden und ein Termin zur persönlichen Beratung vereinbart werden. Wer sich nicht wie oben beschrieben arbeitsuchend meldet, dem droht eine Sperrzeit von einer Woche.

Die persönliche Arbeitslosmeldung ist als Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld unverzichtbar. Wer sich nicht arbeitslos gemeldet hat und arbeitsunfähig erkrankt, kann seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder seinen Anspruch auf Krankengeld verlieren.

Das Arbeitslosengeld gilt, wenn keine andere Erklärung abgegeben wird, mit der Arbeitslosmeldung als beantragt. Zur Prüfung, ob dem Antragsteller Arbeitslosengeld zusteht, muss ein Antragsvordruck ausgefüllt werden. Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular sollten folgende Unterlagen bereitgehalten werden:

* Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
* Arbeitspapiere, mindestens die Lohnsteuerkarte
* Beitragsnachweis zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung

Jeder sollte sich, wenn noch nicht geschehen, rechtzeitig um Arbeitsbescheinigungen der früheren Arbeitgeber bemühen.

Auf einem gesonderten Blatt sollten die Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben, aufgeführt werden.

Wenn Sie

* das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst haben oder durch Aufhebungsvertrag beendet haben;
* zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber einen so genannten Abwicklungsvertrag geschlossen oder eine zusätzliche Vereinbarung z. B. über die Zahlung einer Abfindung mit dem Arbeitgeber getroffen haben;
* Ihr Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Kündigungsverbot beendet wurde;
* Ihr Beschäftigungsverhältnis durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde und Sie dazu durch ein arbeitswidriges Verhalten Anlass gegeben haben,

stellen Sie die Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt haben, auf einem gesonderten Blatt ausführlich dar.

Ob Sie einen Leistungsanspruch haben und damit die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen, wird hauptsächlich durch die Angaben im Antrag geprüft.

Füllen Sie den Antrag möglichst vollständig aus und geben Sie ihn mit allen Unterlagen persönlich ab.

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